Gehaltstabellen zum Vergleich von Gehältern
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Die Lohnsteuerkarte ist ein Papier, welches bestimmte Daten enthält, die der Berechnung von Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer dienen. Diese Steuern müssen vom Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt werden.
Die Daten auf der Lohnsteuerkarte beinhalten neben dem Namen, der Anschrift und dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers auch das zuständige Finanzamt - hierbei ist der Wohnsitz entscheidend, d.h. wohnt der Mitarbeiter in Hamburg, ist das Finanzamt Hamburg zuständig - und die Steuerklasse. Auch die Anzahl der Kinderfreibeträge, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion und eventuelle Freibeträge sind auf der Lohnsteuerkarte enthalten. Sie muss dem Arbeitgeber vor Beginn eines neuen Kalenderjahres bzw. bei Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses vorgelegt werden, damit die Steuern korrekt berechnet werden können.
Ausgestellt wird die Lohnsteuerkarte nicht etwa vom Finanzamt, sondern von der Gemeinde, in der der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. In der Regel wird die Lohnsteuerkarte des Folgejahres im Herbst des aktuellen Jahres versandt. Sofern der Steuerpflichtige Änderungen auf der Lohnsteuerkarte vornehmen lassen will, wie etwa die Eintragung von Freibeträgen oder die Änderung der Steuerklasse, bleibt ausreichend Zeit bis zum Abgabetermin an den Arbeitgeber. Wurde dieser Abgabetermin jedoch versäumt, muss der Arbeitgeber bei Nichtvorlage der aktuellen Lohnsteuerkarte den Verdienst pauschal mit der Lohnsteuerklasse 6 versteuern und diese an das für den Beschäftigten zuständige Finanzamt - bei Hamburgern also das Finanzamt Hamburg - abführen.
Am Ende eines jeden Kalenderjahres muss der Arbeitgeber in die Lohnsteuerkarte den gesamten Bruttoverdienst sowie ans Finanzamt abgeführte Lohn- und Kirchensteuer samt Solidaritätszuschlag angeben.
Bis zum Jahr 2005 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte papierhaft zu Beginn des neuen Jahres erhalten. Seit 2005 wird sie jedoch elektronisch erstellt, die Daten werden so direkt dem Finanzamt übertragen. Der Arbeitnehmer erhält nur noch eine entsprechende Bescheinigung mit der persönlichen eTIN-Nummer, die dann in der Steuererklärung angegeben werden kann. Voraussichtlich ab dem Jahr 2011 soll die Lohnsteuerkarte dann komplett abgeschafft werden, denn zu diesem Zeitpunkt soll die neue Steuer-Identifikationsnummer eingeführt werden.
Da die Lohnsteuerkarte ein Bestandteil der Arbeitspapiere ist, muss sie vom Arbeitgeber bei einer unterjährigen Kündigung zusammen mit den anderen Papieren an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Nur wenn der Arbeitnehmer keine Einkommenssteuer bezahlen musste, kann sie vernichtet werden.
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