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Erwerbsunfähigkeitsrente

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Nach Bezug von einer Rente zur Erwerbsunfähigkeit gibt es keine Zahlung von Arbeitslosengeld. Das Bundessozialgericht entschied mit seinem Urteil vom 28.08.2007 zum Aktenzeichen: B 7/7a AL 50/06 R, dass nach der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage sowohl der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente als auch der anschließende Bezug von Krankengeld nicht anwartschaftsbegründend für einen Arbeitslosengeldanspruch war.

Der Kläger hatte die Zahlung von Arbeitslosengeld verlangt, deren Leistung die beklagte Bundesagentur für Arbeit abgelehnt hatte. Sie begründet dies damit, dass der Antragsteller die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Hätte der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 1. April 2003 (dem Tag der Arbeitslosmeldung) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, wäre die Anwartschaftszeit erfüllt gewesen. Zu den Versicherungpflichtverhältnissen gemäß § 26 SGB III zählte bis 31. Dezember 2002 nicht die Zeit des Bezugs einer Rente auf Zeit. Diese wird seit dem 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezeichnet.

Bis zum April 1998 war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog er bis zum 30. September 1998 Krankengeld, anschließend bis zum 30. September 2001 eine Rente zur Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und in Folge bis zum 31. März 2003 wieder Krankengeld. Nach dem Sozialgesetzbuch III ist der Bezug von Krankengeld nur dann versicherungspflichtig und anwartschaftsbegründend, wenn er sich unmittelbar an ein anderes Versicherungspflichtverhältnis oder eine laufende Entgeltleistung nach dem SGB III anschließt.

Der Gesetzgeber hat den § 26 SGB III mit Wirkung ab 1. Januar 2004 dahingehend geändert, als dass Personen auch in der Zeit versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Es sei denn, sie waren unmittelbar vorher versicherungspflichtig und sind nicht mehr dauerhaft verfügbar.

Das Bundessozialgericht gab der Bundesagentur für Arbeit insoweit Recht, dass sie die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnte. Es begründet seine Entscheidung damit, dass nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage sowohl der Bezug einer Rente zur Erwerbsunfähigkeit als auch der anschließende Bezug von Krankengeld nicht anwartschaftsbegründend für einen Arbeitslosengeldanspruch war.

Es verstößt nicht gegen die Verfassung und nicht gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz), dass der Bezug einer Rente zur Erwerbsunfähigkeit auf Zeit dem Krankengeldbezug nicht gleichgestellt war.

Die mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eingeführte gesetzliche Versicherungspflicht ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber für Personen, die - wenn auch nur auf Zeit - aus dem Arbeitsleben ausgeschieden waren, von einer Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung absehen durfte. Somit handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtlich gebotene neue Regelung. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Neuregelung nur für die Zeit ab 1. Januar 2003 gilt. Dem Gesetzgeber ist ein Freiraum für derartige Stichtagsregelungen zuzugestehen.

 
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  06.09.2007
Gestellte Fragen: 1

Fragen zum Beitrag: “Erwerbsunfähigkeitsrente”

 
Frage 1
 
Gast - geschrieben am 01.02.2011 um 15:42

Volle Erwerbsunfähigkeitsrente und Arbeitslosenversicherung bei soz.vers. Tätigkeit?

Wenn man bei voller Erwerbsunfähigkeitsrente mehr wie 400 Euro dazuverdient ist sie Sozialversicherungspflichtig und man bezahlt darunter auch Arbeitslosenversicherung. In dem Zeitraum wird die EU-Rente gekürzt. Wird man z.Bsp. nach einem Jahr gekündigt hat man doch keinen Anspruch auf ALG, weil man wieder voll EU-Rente bekommt, den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Aber warum muss man in diesem Fall Beiträge zur ALV bezahlen?

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