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Was bedeutet Erwerbsminderungsrente?

Die Rentenreform hat mit den neuen Regelungen zur Rente einiges an Verwirrung gestiftet – auch bezüglich der Erwerbsminderungsrente wurden neue Gesetze erlassen.

Eine Erwerbsminderungsrente erhielt man früher, wenn man in seiner Fähigkeit, einem Erwerb nachzugehen und damit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, eingeschränkt war. Nach der Rentenreform haben nur diejenigen einen Anspruch auf diese Leistung, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Man spricht jetzt von der zweistufigen Erwerbsminderungsrente. Hier geht es nur um den Gesundheitszustand. Das heißt, ist der Mensch in seiner Möglichkeit eingeschränkt, seinem bisherigen Beruf nachzugehen, so darf er durchaus auf andere Tätigkeiten verwiesen werden, deren Ausübung ihm volle Berufstätigkeit ermöglichen würden.

Um ein Beispiel zu nennen: Ein Installateur hat einen Bandscheibenvorfall und darf nicht mehr in seinem Beruf arbeiten. Es wäre ihm aber möglich, eine Stelle als Sachbearbeiter in einer Firma seiner Branche zu bekommen – in dieser könnte er eine sitzende Tätigkeit in Vollzeit ausüben. In diesem Fall darf er auf diese Tätigkeit verwiesen werden und hat keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Wäre er hingegen vor 1961 geboren, hätte er Anspruch auf die Rente, allerdings wird seit der Rentenreform auch für vor 1961 Geborene nur noch die halbe Rente gezahlt. Erhalten sie Arbeitslosengeld, weil es ihnen nicht möglich ist, einen Teilzeitarbeitsplatz zu finden, ist es möglich, dass sie doch die volle Rente bekommen.

Erwerbsminderungsrenten werden nur noch als befristete Zahlung geleistet – gezahlt wird erst ab dem siebten Monat und die Zahlung ist auf drei Jahre begrenzt. Der Installateur aus dem Beispiel hätte keinen Anspruch auf die Rente. Er kann zwar seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben, ist aber grundsätzlich arbeitsfähig und in der Lage, einen anderen Beruf auszuüben. Sollte er keine Tätigkeit finden, die er ausüben kann, könnte er den Anspruch durchsetzen – für die Dauer von drei Jahren. Nur wer vollständig in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, hat Anspruch auf Rente – allerdings fällt diese nicht sehr hoch aus und wird nach dem Sozialhilfegesetz ergänzt. Nach diesen Reformen ist es jedem Bürger angeraten, selbst vorzusorgen.

Da mit der Rentenreform die früher übliche Berufsunfähigkeitsrente praktisch wegfällt, ist es wichtig, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, die im Schadensfall mit einer monatlichen Rente einspringt, aber auch für Rehabilitationsmaßnahmen aufkommt, die von den Krankenkassen meist nicht übernommen werden.  

von Martin Bauer   11.02.2009
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