Ein Vermieter-Rechtsschutz ist immer ratsam
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Die gesetzliche Altersrente ist die gebräuchlichste und klassische Form der Leibrente. Ihr entscheidendes Merkmal ist die Rentenzahlung für eine Person auf deren Lebenszeit. Nahezu jeder Arbeitnehmer zahlt in seinem Berufsleben Beiträge bei der Deutschen Rentenversicherung ein und erhält dann mit dem Eintritt in das Rentenalter bis zu seinem Tod eine Rente.
Den meisten fällt beim Stichwort Leibrente allerdings eher ein, dass man so auf besondere Weise eine Immobilie bezahlen oder verkaufen kann. Der Verkäufer einer Wohnung oder eines Hauses erhält vom Käufer bis zu seinem Lebensende monatlich oder jährlich einen festen Betrag. Diese regelmäßige Zahlung kann auch eine Restzahlung sein, wenn bereits mit dem Kauf oder Verkauf eine größere Anzahlung an den Verkäufer geflossen ist. Je älter der Verkäufer wird, desto höher wird der Kaufpreis. In der Regel enthält der Vertrag zum Verkauf eine Klausel, nach der die Raten alle zwei bis drei Jahre entsprechend der Preissteigerung zu erhöhen sind. Dadurch kann sich der Kaufpreis auf die Dauer als teuer herausstellen. Der Vorkäufer hat bei dieser Art, eine Immobilie zu veräußern, den Vorteil, dass er auf die Zeit seines Lebens über ein gesichertes Einkommen verfügen kann. Diesem Vorteil entspricht auf Seiten des Käufers die Chance auf eine geringere Kaufsumme, durch ein frühes Versterben des Verkäufers. Die Chance ist zugleich das Risiko. Außerdem steht so der Kaufpreis nicht im Vorhinein fest. Um das Risiko des Käufers zu begrenzen, gibt es auch Zeitrenten. Sie enden nach der Zahlung über einen vertraglich festgelegten Zeitraum.
Der Zahlung eines Kaufpreises in Raten an den Verkäufer bis zu dessen Tod stellt nur eine besondere Form der Leibrente dar. Die in den vergangenen Jahren vom Gesetzgeber neu ermöglichten Formen der Altersvorsorge, wie die Riester-Rente oder die Rüruprente, sind gleichfalls Leibrenten. Sie sind freiwillige und private Renten- bzw. Kapitallebensversicherungen. Nach jahrzehntelang laufenden Beitragszahlungen beginnt zu einem festgelegten Zeitpunkt die Rentenzahlung als sog. Ablaufleistung. Die Rentenzahlungen enden bei einer dann mit dem Tod des Rentenbeziehers. Die Erben des Rentenbeziehers haben keinen Anspruch auf weitere Leistungen aus der Rentenversicherung. Davon ausgenommen sind Verträge, die mit einer Hinterbliebenenrente gekoppelt sind.
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