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Das Girokonto auf Guthabenbasis nennt man Jedermannkonto

Ein Girokonto auf Guthabenbasis ist oft die letzte Möglichkeit, ein Konto bei einer Bank unterhalten zu können und Zahlungen zu empfangen und zu tätigen.

girokonto auf guthabenbasis
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Das Girokonto auf Guthabenbasis erlaubt die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben. So können Löhne und Gehälter, Renten und Arbeitslosengelder überwiesen werden und Mieten, Gebühren für Strom, Wasser, Müll und sonstiges bezahlt werden. Vereinsbeiträge können abgebucht, Sozial- und Krankenversicherungen eingezogen werden.

Menschen mit Schulden haben oftmals Probleme, bei einer Bank ein Girokonto unterhalten zu können. Dabei bedeutet der Verlust des Girokontos und damit der Verlust der Möglichkeit am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können mitunter eine einschneidende wirtschaftliche und soziale Ausgrenzung. Auch nach Kontopfändung und Schufa-Eintrag sollen diese Menschen ein Girokonto haben können, ohne allerdings das Konto überziehen zu können. Die geschätzte Anzahl der überschuldeten Haushalte lag 2004 über 3 Millionen.

In Deutschland ist das Girokonto rechtlich in den Paragraphen 676f bis 676h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es gibt keinen Kontrahierungszwang für Banken, aber es gibt eine Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses, einem Zusammenschluss fast aller Einrichtungen der Kreditwirtschaft, zur Einrichtung des Girokontos für Jedermann, eben des Girokontos auf Guthabenbasis. Es muss aber zumindest sichergestellt sein, dass die Bank die für die Kontoführung und –Nutzung vereinbarten üblichen Gebühren erhält.

Die Bank ist aber nicht verpflichtet, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen oder fortzuführen, wenn der Kunde zum Beispiel die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht, insbesondere wenn es für gesetzwidrige Transaktionen wie Betrug oder Geldwäsche benutzt wird. Auch wenn der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis relevant sind, ist dies ein Grund für die Bank, eine Weiterführung des Kontos zu verweigern. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitarbeiter oder Kunden des Instituts gefährdet oder grob belästigt. Auch kann die Bank sich zurückziehen, falls die bezweckte Nutzung des Kontos nicht mehr gegeben ist und eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht mehr erfolgt, weil es zum Beispiel auf dem Konto keine Umsätze mehr getätigt werden oder das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist.

Leider treten in der Praxis trotz der Selbstverpflichtung der Kreditinstitute immer wieder Probleme bei der Eröffnung eines Girokontos auf Guthabensbasis auf bzw. sie werden bei auftretenden Schwierigkeiten recht schnell gekündigt. Der entstehende Arbeitsaufwand wird einfach gescheut, der zum Beispiel bei einer einfachen Rückbuchung mangels Deckung anfällt. Daher sollte derjenige, der auf ein Girokonto auf Guthabensbasis angewiesen ist, darauf achten, dass nichts schief laufen kann.

 
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von Daniel Busch 10.03.2008
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