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Das kommt in den besten Familien vor: Sie haben Ihren Job verloren und sind arbeitslos. Jetzt nur keine Panik, aber neben der erneuten Jobsuche sollten Sie baldmöglichst Ihre Ansprüche gegenüber Ihren Versicherungen sichern. Nicht gezahlte Beiträge können schnell zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Das gilt auch für Ihre Krankenversicherung.
Sind Sie in einer Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld? In diesem Fall bleibt Ihr Status in der Gesetzlichen Krankenversicherung unverändert. Auf Antrag werden die Beiträge von der Arbeitsagentur beglichen.
Oder sind Sie privat krankenversichert? Wenn ja und Sie wollen in der Privaten Krankenversicherung bleiben, müssen Sie dort jedoch mindestens 5 Jahre versichert gewesen sein. Die Beiträge, auch die der Pflegeversicherung, werden dann jedoch nicht in vollem Umfang von der Agentur für Arbeit übernommen. Es wird Ihnen nur ein Zuschuss in der Höhe gewährt, der einer Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Den Rest müssen Sie in diesem Fall aus eigener Tasche bezahlen.

Oder wollen Sie jetzt als bisher privat Krankenversicherter in die Gesetzliche Krankenkasse wechseln? Das ist durchaus möglich. In diesem Fall werden Ihre Beiträge zu 100% von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Also; als berechtigter Arbeitslosengeld-Empfänger haben Sie in jedem Fall Anspruch auf einen Krankenversicherungsschutz. Informieren Sie sich jedoch rechtzeitig über Gesetzgebungen, Ausnahmen, Fristen und Antragstellungen, damit Sie nicht plötzlich ohne Versicherungsschutz dastehen.
Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie die Möglichkeit, sich über eine Familienversicherung beim Ehepartner mitzuversichern. Leben Sie mit Ihrem Partner zusammen, sind aber unverheiratet, entfällt diese Möglichkeit. Sie können sich in diesem Fall nur freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Die anfallenden Beiträge müssen Sie dann jedoch selbst aufbringen. Beachten Sie hier unbedingt, dass Sie verpflichtet sind, sich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei einer Krankenkasse anzumelden.
Haben Sie einen neuen Job, sind nicht mehr arbeitslos und waren als Arbeitsloser freiwillig versichert, wollen aber in der Gesetzlichen Krankenkasse bleiben? Sollte Ihr Einkommen jetzt die so genannte Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) überschreiten und Sie sind deshalb nicht mehr pflichtversichert, dann können Sie nur in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, wenn Sie länger als 12 Monate dort versichert waren. Ist das nicht der Fall, haben Sie nur die Möglichkeit, sich privat zu versichern.
Waren Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit privat versichert und wollen zurück zu ihrem vorherigen Versicherer? Zu einer Wiederaufnahme des alten Versicherungsvertrages sind die Versicherungsunternehmen verpflichtet, vorausgesetzt der alte Vertrag bestand mindestens und durchgängig 5 Jahre und Sie waren längstens 12 Monate gesetzlich krankenversichert. Die Möglichkeit einer Rückkehr zu alten Konditionen auch nach Ablauf der Frist von 12 Monaten bietet Ihnen eine vorher abgeschlossene Anwartschaftsversicherung. Es wird hier zwischen zwei Varianten unterschieden: Die so genannte "Kleine Anwartschaftsversicherung" ermöglicht Ihnen die Rückkehr in alte Verträge ohne eine erneute Risikoprüfung, die "Große Anwartschaftsversicherung" bietet darüber hinaus die Berechnung des neuen Beitrags auf Grundlage des ursprünglichen Eintrittsalters.
Weitergehend und ausführlich beraten kann Sie zum Beispiel Ihr bisheriger Versicherer, die zuständige Arbeitsagentur und natürlich der Versicherungsmakler Ihres Vertrauens.
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