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Berechnung von Krankengeld: Grundlage ist der Nettoverdienst

Sind Arbeitnehmer Mitglied in einer gesetzlichen KV, haben sie Anspruch auf Krankengeld. Für Selbstständige gilt: Sie müssen einen Wahltarif abschließen, um die Berechtigung auf Krankengeld sicherzustellen.

berechnung von krankengeld
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Erkrankte Arbeitnehmer haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch besteht für eine Zeit von sechs Wochen. Es gelten aber nur die normalen Arbeitsentgelte als Basis dieser Fortzahlungen, ausgenommen sind Extrazahlungen wie z. B. Überstundenvergütungen. Sind diese sechs Wochen abgelaufen, und die Krankheit besteht weiter, wird die Krankenkasse ein Krankengeld bezahlen. Dies wird als eine Entgeltersatzleistung angesehen, sie beträgt bei Arbeitnehmern nicht mehr als 70% des Bruttoarbeitslohns. Es können aber auch bis zu 90% des zuletzt erwirtschafteten Nettolohns erreicht werden. Grundlage für diese Berechnungen ist der §47 SGB V.

Von den niedrigsten der errechneten Werte werden dann noch die Anteile zur Sozialversicherung abgezogen. Grob genommen wird dem erkrankten Arbeitnehmer ein Krankengeld von etwa Zweidrittel seines Nettoeinkommens ausgezahlt werden. Die Vergütung erhält der Kranke für maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten. Sollte dieselbe Krankheit nach der Dreijahresfrist wieder auftreten, besteht erneut Anspruch auf Krankengeld für denselben Zeitraum wie vorher. Voraussetzung ist, dass der Arbeiter inzwischen mindestens sechs Monate gearbeitet hat oder aber wenigstens arbeitslos gemeldet war. Voraussetzung für eine zügige Zahlung der Entgeltersatzleistung und des Krankengeldes ist die Einbringung der erforderlichen Nachweise der Krankheit. Legt der Arbeitnehmer diese Nachweise verspätet vor, kann der Arbeitgeber ein zeitweiliges Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Allerdings ist nicht nur die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtlich relevant als Arbeitsunfähigkeitsnachweis. Es können auch andere Beweismittel vorgelegt werden, wichtig ist allein die zeitnahe Erbringung. Im günstigsten Fall ist dies der erste Tag der Krankheit.

Ebenfalls Anspruch auf Krankengeld hat ein Elternteil, wenn er oder sie wegen der Krankheit eines Kindes der Arbeit fernbleiben muss. Hier werden dieselben Kriterien angewendet wie bei der Krankheit des Arbeitnehmers selber. Allerdings müssen einige Punkte beachtet werden: Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre alt und nicht behindert sein. Auch muss nachgewiesen werden, dass keine andere in dem Haushalt lebende Person das erkrankte Kind beaufsichtigen oder pflegen kann. Anspruch auf Krankengeld wegen eines Kindes besteht höchstens für 10 Arbeitstage im Jahr, für alleinlebende Elternteile für höchstens 20 Tage jährlich. Dieselben Kriterien fallen bei arbeitslos gemeldeten Personen an, auch hier wird das Arbeitslosengeld bei Krankheit weitergezahlt. Es wird lediglich eine Krankmeldung für die eigene Person oder das Kind benötigt.

Seit dem 1. August 2009 gilt für Selbstständige, dass sie einen extra Tarif beantragen müssen, um ihre Berechtigung auf Krankengeld sicherzustellen. Sie müssen also den vollen Tarif einzahlen, um in den Genuss des Krankengeldes im Krankheitsfall zu kommen. Dies ist gesetzlich neu verankert worden, da die alte Regelung die älteren Versicherungsnehmer deutlich benachteiligte. Sie mussten einen wesentlich höheren Tarifbeitrag entrichten als jüngere Versicherungsnehmer, nun dürfen die Krankenkassen keinen altersabhängigen Zuschlag mehr verlangen. Wer sich freiwillig in einer GKV versichert und einen Wahltarif abschließt, bindet sich für einen Zeitraum von drei Jahren an die Krankenkasse.

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Kommentare

Bisherige Kommentare: 1
Autor:

Gorgo [Gast]

wieso muss die Krankenkasse die Zahlungen erst mit dem neuen Ärztlichen Attest auszahlen. Ich bin für 2 Monate krankgeschrieben und bekomme erst eine Auszahlung im nächsten Monat. Das heisst 2 Monate von nix leben?

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