Das Kreditvertrag Muster als sicherer Weg
Ein gutes Kreditvertrag Muster hilft den Vertragsparteien, keine wichtigen Regelungen zu vergessen.

Wenn man ein Darlehen bei einer Bank aufnimmt, hat man es recht einfach, denn die Mitarbeiter des Kreditinstitutes kümmern sich um alle Formalitäten. Sie können auf ein Muster zugreifen, das von den wissenden Anwälten der Bank entwickelt worden ist und auch neue gesetzliche Regelungen und die aktuelle höchstrichterliche Rechtssprechung mit berücksichtigt.
Wenn man privat ein Darlehen aufnehmen oder vergeben möchte, muss man sich selbst hinsetzen und einer geeigneten Vertrag niederschreiben, in dem die Einzelheiten wie Vertragspartner, Kredithöhe und zu zahlenden Zinsen geregelt sind. Dabei dürfen aber auch die Zahlungsmodalitäten und Kündigungsfristen sowie Regelungen zur Fälligkeit, zum Verzug und mögliche Schadensersatzklauseln nicht vergessen werden. Auch die Gesetze können sich jederzeit ändern, so dass man eine so genannte „Salvatorische Klausel“ einbauen muss, wenn man verhindern will, dass der ganze Vertrag hinfällig wird, wenn eine der Bestimmungen dadurch unwirksam werden sollte.

Um wirklich an alle wichtigen Daten zu denken, kann man sich ein Mustervertrag von seiner Hausbank geben lassen und damit arbeiten. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Rechtsschutzversicherung zu kontaktieren. Auch diese stellen in vielen Fällen Muster zur Verfügung, um bei ihren Versicherten Rechtsstreitigkeiten möglichst schon im Vorfeld verhindern zu können. Wer diese Varianten nicht nutzen, sondern sich erst einmal anonym informieren möchte, der kann sich an vielen Stellen im Internet ein Muster herunterladen. Die gibt es entweder als PDF- Dokument als Vorlage zum Abschreiben oder als Formular, in das man gleich online alle wichtigen Daten in die vorgesehenen Felder eintragen und das man anschließend unterschriftsreif ausdrucken kann. Hier sollte man aber genau schauen, wo man das Muster bezieht, denn an einigen Stellen sind sehr schlichte Verträge hinterlegt, mit denen im Streitfall nicht alle Fragen geklärt werden können.
Als Faustregel gilt, das zumindest ein Verweis auf die allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils aktuellsten Fassung enthalten sein sollte, wenn nicht alle Fragen in einzelnen Klauseln geregelt werden.
Sascha Röhl

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