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EU-Rente. So hieß bis Ende 2000 die Erwerbsunfähigkeits-Rente. Seit dem 01.01.2001 nennt sich Sie die neue “Rente wegen voller Erwerbsminderung“ und gilt für alle Rentenanträge ab dem 01.01.2001. Erwerbsminderung bedeutet hier, dass gar keine Erwerbsfähigkeit mehr vorliegt. Das bezieht sich nicht nur auf den einst ausgeübten Beruf, sondern auf sämtliche Tätigkeitsfelder. Diese Erwerbsminderungsrente wird nach Vollendung des offiziellen Rentenalters automatisch als Regelrente weitergezahlt.
Anspruch auf diese erneuerte Rente haben Versicherte, wenn sie nach der genauen Feststellung durch den Rentenversicherungsträger im vollen Umfang erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, drei Jahre lang bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung eine Pflichtversicherung bestand. Des Weiteren muss vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit, also die Mindestversicherungszeit, von fünf Jahren erfüllt sein.

Doch das ist nicht das einzig Neue an der ehemaligen EU-Rente. Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden am Tag in einer Fünf-Tage-Woche arbeiten kann. Die neue EU Rente soll einen vollen Lohnersatz darstellen, und wird darum wie eine normale Altersrente berechnet. Somit ist sie gleichermaßen doppelt so hoch, wie die Rente für teilweise vorliegender Erwerbsminderung. Wegen der kritischen Lage am Arbeitsmarkt gilt eine Regelung, die besagt, dass Versicherte, die in vollen Maßen Erwerbsunfähig, beziehungsweise voll erwerbsgemindert sind, und nur unter sechs Stunden pro Tag in der Fünf-Tage-Woche arbeiten können, ebenfalls eine EU-Rente, also die neue Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält. Kann der Versicherte jedoch mindestens sechs Stunden arbeiten, bekommt er gar keine Rente, auch nicht wegen teilweise vorliegender Erwerbsminderung.
Versicherte, die diese vergangene Erwerbsunfähigkeitsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen müssen, erhalten eine Minderung der zustehenden Rente durch einen Abschlag, der im schlimmsten Fall bis zu 10,8 Prozent ausmachen kann. In der Regel beträgt der Abschlag pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent und pro Jahr 3,6 Prozent. Der Höchstabschlagssatz beträgt 10,8 Prozent. Dieser Abschlagsanteil bleibt auch bei späterer Inanspruchnahme der Altersgrenze und auch für die Hinterbliebenenrente erhalten.
Kann ich meine "Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit" auch dann beziehen, wenn ich meinen Aufenthalt in einem Land der europäischen Union (Spanien, kanar. Inseln) habe?
Wie wird/wurde denn die Rente 1999 berechnet.Ich habe gehört,daß bei einer EU-Rente so berechnet wird,als hätte der Rentenempfänger weiter bis zum 65.Lebensjahr gearbeitet(oder anteilsmäßig) ?
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Kommentare
Simion Moldovan [Gast]
Wie sieht es aus, wenn ein Harz IVEmpfänger mehr als 3 Jahre arbeitsunfähig ist, jedoch vor Harz IV 3 Jahre keine Beiträge zahlen konnte, da er nicht genügend Geld hatte, diese als Selbstständiger zu zahlen?