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Sozialversicherungs- und Steuerrecht für geringfügig Beschäftigte

Für geringfügig Beschäftigte (Beschäftigte in einem sog. Minijob) gelten besondere Sozialversicherungs- und Steuerrichtlinien in Form von Pauschalsätzen.

Im deutschen Rechtswesen wird für geringfügig Beschäftigte zwischen der geringfügig entlohnten Beschäftigung und der kurzfristigen Beschäftigung unterschieden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch geringfügige Beschäftigungen genau wie normale Beschäftigungsverhältnisse dem Sozialversicherungsrecht unterliegen, d.h. geringfügig Beschäftigte müssen der Sozialversicherung gemeldet werden.

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Nach SGB III und IV liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt. Der Arbeitgeber muss für geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben leisten: Im Einzelnen sind dies Pauschalen in Höhe von 11% für Krankenversicherung, 12% für Rentenversicherung und 2% für Lohn-und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber insgesamt eine Pauschale von 25% leisten muss.

Eine Ausnahme gilt bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in einem Privathaushalt. Hier sind die Pauschalabgaben deutlich geringer, nämlich 5% für Krankenversicherung, 5% für Rentenversicherung und 2% für Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Das heißt in einem Privathaushalt fällt eine Pauschale von insgesamt 12% für geringfügig entlohnte Beschäftigte an.

Die genannten Pauschalabgaben werden vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer von seinem Bruttogehalt keine Abzüge hat, d.h. Brutto genauso viel wie netto verdient.Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft, die auch als Minijob-Zentrale bezeichnet wird, abzuführen. Die Bundesknappschaft teilt die Pauschalabgaben dann entsprechend auf die einzelnen Sozialversicherungszweige auf.

2. Kurzfristige Beschäftigung

Nach SGB III und IV liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung in einem Jahr auf nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. 2 Monate beträgt. Bei diesen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen müssen keine Sozialversicherungsabgaben geleistet werden. Es ist nur eine Pauschalsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Der Arbeitgeber kann zum einen auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und einen Pauschalsteuersatz für Lohn- und Kirchensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags von 25% auf das Arbeitsentgelt erheben. Zum anderen kann der Arbeitgeber sich von seinem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vorlegen lassen und dann den Lohnsteuerabzug entsprechend den Merkmalen auf der Steuerkarte vornehmen.

 
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von Timon Winter 14.03.2008
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